Ehrenkodex des Österreichischen Presserats
Was sind die geschützten Güter und wesentlichen Standards des Ehrenkodex für die Österreichische Presse? Wer überwacht mit welchen Verfahren deren Einhaltung?
Der Ehrenkodex der Österreichischen Presse ist eine Selbstnormierung großer Teile der österreichischen Printmedien im Interesse journalistischer Ethik und Qualitätssicherung. Die Einhaltung wird vom Österreichischen Presserat überwacht.
Ein großer Nachteil ist, dass sich mit der „Neuen Kronenzeitung“, „Österreich“ und „Heute“ drei der vier reichweitenstärksten Tageszeitungen diesem Ehrenkodex nicht unterworfen haben. Verstärkt wird daher die Forderung laut, Presseförderung nur noch an jene Medien auszuschütten, die sich Ehrenrat und Pressekodex unterworfen haben. Von der Zielsetzung her wäre das ein logischer Schritt, soll doch gerade die staatliche Presseförderung der Qualitätssicherung dienen. Realpolitisch ist dieser Vorschlag aufgrund der personellen und materiellen Verstrickungen von Krone, Österreich und Heute mit zumindest einer Regierungspartei derzeit nicht umsetzbar. Die „Angst vor dem Boulevard“ ist da gar nicht mehr nötig.
Die geschützten Güter des Ehrenkodex im Einzelnen:
- Freiheit: Betonung der Pressefreiheit, deren Einschränkung nur durch freiwillige Selbstbeschränkung durch den Ehrenkodex erfolgt.
- Genauigkeit: Dazu gehören gewissenhafte und korrekte Recherche und Wiedergabe, Kennzeichnen von Zitaten, Gehör für Beschuldigte, umgehende Richtigstellung bei Fehlern, angemessene Berichterstattung über behördliche Entscheidungen zu berichteten Themen.
- Unterscheidbarkeit: Klare Unterscheidbarkeit von Tatsachenberichten und Meinungen (Kommentaren), bei Wiedergabe von Zitaten und Fremdmeinungen Überprüfung von Richtigkeit bzw. Stichhaltigkeit.
- Einflussnahmen: Der Ehrenkodex verwehrt sich gegen jegliche Form von Einflussnahmen, etwa durch Vorteilsnahme, Geschenke, Repressalien. So wäre laut Ehrenkodex etwa der Einlader von Reisen zu nennen – ein Verbot derartiger Einladungen ist interessanterweise nicht vorgesehen.
- Persönlichkeitsschutz: Allgemeine Formulierungen zur Wahrung von Recht und Würde der Person mit Hinweis auf rechtlich ohnehin verbotene Diffamierungen und Verspottungen.
- Intimsphäre: Grundsätzlicher Schutz, besonderer Hinweis zu Berichten über Kinder und Jugendliche. Auch dieser Schutz ist großteils ohnehin bereits in diversen Rechtsvorschriften bindend vorgesehen.
- Materialbeschaffung: Verbot der Anwendung „unlauterer Methoden“ (etwa Druck, Irreführung, Einschüchterung etc.), Rechtfertigung verdeckter Recherche. Es fehlt allerdings eine genauere Definition, wann welche Formen verdeckter Recherche akzeptabel sind. Die Methoden des Deutschen Wallraff etwa, die teilweise sogar gegen bestehende Gesetze verstoßen und dennoch sogar von Gerichten unter extensiver Interpretation der Pressefreiheit akzeptiert werden, werden unter diesem Punkt nicht abschließend geklärt.
- Redaktionelle Spezialbereiche: Hier wird – verkürzt dargestellt – darauf Bezug genommen, dass Reise-, Verkehr- und Gastronomieberichte keine reinen Werbedarstellungen sein dürfen. Ein Bericht über gravierende Menschenrechtsverletzungen in einem Tourismusziel, über das geschrieben wird, wird wohl kaum den werblichen Erwartungen möglicher Anzeigenkunden gerecht werden.
- Öffentliches Interesse: Hier geht es um eine Güterabwägung, wann öffentliches Interesse überwiegt und wann sonst schutzwürdige Interessen von Einzelpersonen zurückstehen müssen. Die Formulierungen sind sehr allgemein gehalten. Hier werden wohl eher die konkreten Einzelentscheidungen des Presserats oder der zuständigen Gerichte als Richtschnur dienen können.
- Interessen von Medienmitarbeitern: Private und geschäftliche Interessen von Medienmitarbeitern sollen laut Ehrenkodex keinen Einfluss auf redaktionelle Inhalte haben. (Genauere Bestimmungen auch in „Richtlinien des Österreichischen Presserates zur Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung“). Auch Informationen, die Journalisten etwa durch ihre Tätigkeit exklusiv erhalten, sollen für die Berichterstattung – und nicht zum persönlichen Vorteil – verwendet werden. Die genannten Richtlinien etwa verweisen auf das Verbot des Insiderhandels.
- Suizidberichterstattung: Hier wird – wie längst zwischen Medien vereinbart – darauf Bezug genommen, möglichst auf Berichte über Selbstmorde zu verzichten, da dies Nachahmung durch psychisch bereits labile Personen zur Folge haben könnte. Nachteil dieser Regelung ist freilich ein Beitrag zur gesellschaftlichen Tabuisierung des Themas, wie ich kürzlich in einem Blog-Beitrag andiskutiert habe (http://www.loub.at/blog/2014/08/16/zwischen-facebook-therapie-und-ignoranz/).
Die Einhaltung des Ehrenkodex wird durch den Österreichischen Presserat als Selbstregulierungsorgan überwacht, das Verfahren ist in der „Verfahrensordnung der Beschwerdesenate des Österreichischen Presserates“ festgelegt. Die Legitimität erhält der Presserat durch die Unterwerfung der teilnehmenden Medien unter seine Entscheidungen. Das unterscheidet ihn etwa vom „österreichischen Internetrat“, der Verfehlungen „im Internet“, besonders in Social Media, ahnden will aber auf keinerlei Legitimierung verweisen kann und daher eher als Ziel von Satire zu werten ist.
Das Verfahren vor den Senaten wird durch eine Beschwerde durch eine Mitteilung oder aus eigener Wahrnehmung („selbständiges Verfahren“) eingeleitet. Beschwerdelegitimiert sind individuell Betroffene aber auch, jeder, der den Ehrenkodex verletzt sieht. Der Presserat entscheidet in zwei oder mehr Senaten mit je sieben Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Die Senate tagen zumindest einmal pro Monat – sowie zusätzlich bei Bedarf. Die Fälle werden alternierend den einzelnen Senaten zugewiesen. Vor einer Entscheidung kann ein Ombudsmann zur Vermittlung beauftragt werden.
Die Einleitung eines Verfahrens erfolgt unter den Voraussetzungen des §9. Es kann mit einer Vergleichs- oder Schiedsvereinbarung enden. Ansonsten wird das Beweisverfahren gem. §12 durchgeführt. Ein parallel laufendes Gerichtsverfahren unterbricht das Verfahren vor dem Presserat.
Wird das Verfahren vor dem Presserat „in freier Würdigung des ihm vorliegenden Sachverhalts“ gem. §14 entschieden, kann:
- Die Beschwerde zurückgewiesen werden, wenn Beschwerdevoraussetzungen nicht erfüllt sind
- Die Beschwerde abgewiesen werden
- Eine Verletzung der Ehrenkodex oder der Richtlinien des Österreichischen Presserats festgestellt werden
Das Ergebnis des Verfahrens besteht in der Veröffentlichung der Entscheidung im Medium des Beschwerdegegners. Eine Berufung ist nicht möglich.
Damit setzt der Presserat auf die abschreckende Wirkung der Veröffentlichung einer Ehrenkodex-Verletzung. Weitere Sanktionen – etwa finanzieller Natur – sind nicht vorgesehen. Das gilt auch für den Fall einer Nicht-Veröffentlichung der Entscheidung, die damit nicht juristisch erzwungen werden kann.
Diese Ausarbeitung ist die Beantwortung einer Prüfungsfrage an der Donau-Universität Krems / Politische Kommunikation bei Prof. Plaikner und Prof. Filzmaier.